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Gemeinsames Sanierungsstatement der IG Klettern Frankenjura und des DAV
1. Die gewachsene klettersportliche Tradition des Frankenjura soll erhalten bleiben. Diese Tradition beinhaltet auch eine Vielfalt der Stile. Diese Vielfalt soll bestehen bleiben, ohne eine Weiterentwicklung zu hemmen. Jeder Kletterer muss eigenverantwortlich entscheiden, ob er den Gesamtanforderungen einer Route gewachsen ist und diese begehen kann.
2. Jeder Erstbegeher darf die Hakendichte in seine Routen nach seinen Bedürfnissen einrichten. Dabei ist auf eine optimale Einhängeposition zu achten und der Neutourenappell von IG Klettern und DAV zu beachten. Durch das Einrichten einer Kletterroute erwirbt der Erstbegeher ein gewisses Recht an seiner Kreation. Gegen den Willen des Erstbegehers soll der Charakter einer Kletterroute nicht verändert werden. Setzen von zusätzlichen Haken und Entfernen von vorhandenen Haken darf nur nach Rücksprache mit dem Erstbegeher bzw. den Kletterverbänden erfolgen.
3. Nach Rücksprache mit dem Erstbegeher können "verbohrte" Haken umgesetzt werden. Gleiches gilt für das Anbringen zusätzlicher Haken an Kletterstellen oder in Routen, deren Charakter sich im Laufe der Zeit z.B. durch Griffausbruch entscheidend verändert hat.
4. Kann die Meinung des Erstbegehers nicht eingeholt werden, sollen Vertreter der örtlichen Kletterverbände eine Entscheidung treffen. Bei dieser Entscheidung sollen die natürlichen Gegebenheiten, die klettersportliche Bedeutung und der Gesamtcharakter der Route berücksichtigt werden.
5. Routen bzw. Passagen von Routen, die mit mobilen Sicherungsmitteln erstbegangen wurden, sollen nicht mit Haken nachgerüstet werden. Ein Ersetzen von Sanduhren durch Bohrhaken soll nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen.
6. Die Schwierigkeit einer Kletterroute darf sich durch die Sanierung nicht verändern, d.h. technisch erstbegangene Routen sollen weiterhin technisch begehbar bleiben.
7. Das Entfernen von Haken darf nur in Rücksprache mit dem Erstbegeher der nachsanierten Tour oder den Kletterverbänden erfolgen.
8. Zur Sanierung und Einrichtung von Neutouren sollte nur Material verwendet werden, das den gängigen Normen entspricht. Die Sanierung muss fachgerecht ausgeführt werden.
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